Vorstand und Mitglieder bei Spendahilfe e.V.
Vereinssatzung des Vereins Spendahilfe e.V.
§1 Name, Sitz
- Der Verein führt den Namen „Spendahilfe“.
- Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“
- Der Sitz des Vereins ist in Kirchheim bei München.
§2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§3 Zweck
- Zweck des Vereins ist die Förderung von Mildtätigkeit.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die finanzielle Unterstützung von Menschen laut § 53 AO. Die Unterstützung der Betroffenen erfolgt selbst von dem Verein. Weiterhin ist Zweck des Vereins die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln an eine steuerbegünstigte Körperschaft oder Körperschaft des öffentlichen Rechts zwecks Förderung mildtätiger Zwecke.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Der Verein ist unabhängig gegenüber allen wissenschaftlichen, weltanschaulichen, politischen und religiösen Gruppen und Richtungen sowie gegenüber gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Einzel- und Gruppeninteressen.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
- Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand nach freiem Ermessen; eine Mitteilung von Ablehnungsgründen an den Antragsteller ist nicht erforderlich. Eine Anfechtung gegenüber der Mitgliederversammlung ist nicht möglich. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
- Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Mitteilung des Annahmebeschlusses wirksam.
- Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit aufnehmen.
- Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder wenn es mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge trotz schriftlicher Mahnung mehr als drei Monate in Rückstand ist. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen. Dem auszuschließenden Mitglied ist vor der Beschlussfassung die Möglichkeit zu geben, vor und/oder in der Versammlung zu dem Ausschluss Stellung zu nehmen.
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds.
- Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
- Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge in Höhe von 30,00 Euro pro Jahr zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Erforderlichenfalls kann der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss einzelne Beitragspflichten ganz oder teilweise erlassen; Ehrenmitglieder sind stets von sämtlichen Beiträgen befreit.
- Es werden keine Aufnahmegebühren erhoben.
§5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§6 Vorstand
- Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter. Beide Vorstandsmitglieder sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.
- Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Anfallende angemessene Auslagen können jedoch ersetzt werden.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
- Eine Wiederwahl ist, auch mehrmalig, möglich.
- Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Bei Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt als Vorstand.
- Der Vorstand ist berechtigt, für die Erledigung der Verwaltungsaufgaben Hilfspersonal einzustellen, soweit die finanziellen Verhältnisse des Vereins dies zulassen. Daneben ist der Vorstand berechtigt, für die Verwaltung des Vereinsvermögens aus dem Kreise der Mitglieder als besonderen Vertreter im Sinne von § 30 BGB einen ehrenamtlich tätigen Schatzmeister zu ernennen; die Ernennung des Schatzmeisters kann vom Vorstand jederzeit widerrufen werden.
§7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören die Wahl und Abwahl des Vorstands, die Entlastung des Vorstands, die Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands, die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, die Entscheidung über die Aufnahme von Ehrenmitgliedern und den Ausschluss von Mitgliedern sowie die Beschlussfassung über alle übrigen ihr nach der Satzung zugewiesenen Aufgaben.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
- Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf den Absendetag der Einladung folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannte Post- oder Emailadresse des einzelnen Mitglieds gerichtet war.
- Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über abgelehnte oder erst in der Versammlung gestellte Anträge zur Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Dies gilt nicht für Anträge die eine Änderung der Satzung, die Vereinsauflösung oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.
- Versammlungsleiter ist der Vorsitzende, im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter. Sollten beide Vorstandsmitglieder nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Protokollführer wird aus dem Kreis der anwesenden Mitglieder vom Versammlungsleiter bestimmt.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.
§8 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
- Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
- Bei Auflösung des Vereins, Entzug der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins Orienthelfer e.V München, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
München, den 01.06.2014